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Gesellschaftsrecht - Keine Gesellschafterklage gegen Fremdgeschäftsführer

Ob ein einzelner Gesellschafter Ersatzansprüche der GmbH gegen den Fremdgeschäftsführer geltend machen kann, ist umstritten. 

Der BGH äußert sich in seinem Urteil vom 25.01.2022 - II ZR 50/20 - deutlich zu dieser Thematik. In dem Fall verklagte der Minderheitsgesellschafter einer GmbH den Fremdgeschäftsführer auf Schadensersatz. Der BGH lehnt in seinem Urteil die Zahlung von Schadensersatz durch den Geschäftsführer ab. Denn der Minderheitsgesellschafter durfte im eigenen Namen keine Klage gegen den Geschäftsführer erheben. Dafür fehlte dem Gesellschafter die Prozessführungsbefugnis. Der Streit, ob die Anspruchsverfolgung im Interesse der Gesellschaft liegt, sei allein zwischen den Gesellschaftern auszutragen.

Gesellschafterklage grundsätzlich nur gegen Mitgesellschafter

Zwar ist anerkannt, dass der einzelne Gesellschafter eine Klage im Namen der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter einreichen kann. Der BGH lehnt die Übertragung der Gesellschafterklage oder actio pro socio gegen den Fremdgeschäftsführer ausdrücklich ab. Eine actio pro socio könne nur gegen Mitgesellschafter und nicht gegen einen Geschäftsführer erhoben werden, der nicht selbst Gesellschafter ist. 

Gesellschafterbeschluss 

Die Bedeutung dieser Entscheidung in der Praxis ist erheblich: Will ein einzelner Gesellschafter Ersatzansprüche seiner Gesellschaft gegen den Geschäftsführer geltend machen, muss er zunächst einen Gesellschafterbeschluss über die Einleitung eines Verfahrens gegen den Geschäftsführer erreichen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Weigert sich die Gesellschafterversammlung, einen Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer zu verfolgen, muss der Gesellschafter gegen den ablehnenden Beschluss klagen und kann so die Anspruchsverfolgung letztlich erzwingen. 

Anwaltskanzlei JOHANNES berät Unternehmen und Unternehmer in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder zu Gesellschafterstreitigkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

 

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Werberecht - Wird mit Herstellung in Deutschland geworben, muss das Produkt auch hier gefertigt sein

Ein Hersteller von Solarmodulen darf für seine Produkte nicht mit der Aussage "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" werben, sofern der überwiegende Teil der Herstellung nicht in Deutschland erfolgt. Die Angaben "Deutsches Unternehmen" und "von uns hergestellt", so das OLG Frankfurt a.M., fasst der Verkehr im Kontext der Werbung als Hinweis auf eine Produktion in Deutschland auf (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 17.08.2020 - 6 W 84/20). 

Das Gericht folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach kommt es für die Frage, ob für ein Produkt die Angabe "Made in Germany" gerechtfertigt ist, ausschließlich auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise an. 

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Gesellschaftsrecht - Ausschluss eines Gesellschafters aus GmbH

Ausschluss eines Gesellschafters ohne Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils möglich

Soll ein Gesellschafter, der die Einlage auf seinen Geschäftsanteil nicht voll geleistet hat, durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, stellt sich die Frage, ob ein entsprechender Beschluss wirksam ist, und ob gleichzeitig ein Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils gefasst werden muss. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Gesellschafter einer GmbH, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss (Urt. vom 04.08.2020, II ZR 171/19). Eine Gleichzeitigkeit des Ausschlusses und der Entscheidung über das Schicksal des Geschäftsanteils ist zum Schutz der Kapitalaufbringung nicht geboten, so das Gericht. 

Ist die Einlage nicht vollständig erbracht, stehe dies nur einer Einziehung des Geschäftsanteils entgegen. Dies gelte aber unabhängig davon, ob die Einziehung gleichzeitig mit dem Ausschluss oder erst danach beschlossen werde. 

Für die Praxis ergibt sich aus der Entscheidung vom 04.08.2020, II ZR 171/19, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters, der seine Einlage nicht geleistet hat, erleichtert wurden. Sein Ausschluss ist auch ohne Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils möglich. Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet für die Einlageforderung weiter, unabhängig davon, ob zeitgleich mit dem Ausschluss oder erst später über die Verwertung des Geschäftsanteils entschieden wird. 

Anwaltskanzlei JOHANNES berät in allen Fragen rund um das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer GmbH. 

 

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Urheberrecht - BGH stärkt Rechte der Fotografen und Museen - Fotos von gemeinfreien Kunstwerken (Reiss-Engelhorn-Museen)

 

Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung vom 20.12.2018 deutlich, dass die Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke rechtswidrig sein kann (I ZR 104/17). 

Bei den Fotografien handelte es sich zum Teil um Aufnahmen aus einer Museumspublikation, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte er bei einem Besuch im Museum angefertigt und in der Datenbank Wikimedia hochgeladen und öffentlich zum Abruf bereitgestellt. Sämtliche Fotos zeigen Kunstwerke aus der Sammlung des Museums, bei denen der Schutz des Urheberrechts abgelaufen war. 

Der BGH gab der Klage des Museums auf Unterlassung statt. Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen, so der BGH. Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz: Bei ihrer Anfertigung habe  der "Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen." Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig das für den Schutz erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, so das Urteil. 

Mit der Anfertigung der eigenen Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs habe der Beklagte hingegen das im Museum geltende Fotografierverbot missachtet. 

Anwaltskanzlei JOHANNES berät Fotografen, Agenturen, Galeristen und Verlage in sämtlichen Fragen zur Lizenzierung von Fotorechten.  

Urheberrecht, Urheber-Lizenzierung