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actio pro socio

Gesellschaftsrecht - Keine Gesellschafterklage gegen Fremdgeschäftsführer

Ob ein einzelner Gesellschafter Ersatzansprüche der GmbH gegen den Fremdgeschäftsführer geltend machen kann, ist umstritten. 

Der BGH äußert sich in seinem Urteil vom 25.01.2022 - II ZR 50/20 - deutlich zu dieser Thematik. In dem Fall verklagte der Minderheitsgesellschafter einer GmbH den Fremdgeschäftsführer auf Schadensersatz. Der BGH lehnt in seinem Urteil die Zahlung von Schadensersatz durch den Geschäftsführer ab. Denn der Minderheitsgesellschafter durfte im eigenen Namen keine Klage gegen den Geschäftsführer erheben. Dafür fehlte dem Gesellschafter die Prozessführungsbefugnis. Der Streit, ob die Anspruchsverfolgung im Interesse der Gesellschaft liegt, sei allein zwischen den Gesellschaftern auszutragen.

Gesellschafterklage grundsätzlich nur gegen Mitgesellschafter

Zwar ist anerkannt, dass der einzelne Gesellschafter eine Klage im Namen der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter einreichen kann. Der BGH lehnt die Übertragung der Gesellschafterklage oder actio pro socio gegen den Fremdgeschäftsführer ausdrücklich ab. Eine actio pro socio könne nur gegen Mitgesellschafter und nicht gegen einen Geschäftsführer erhoben werden, der nicht selbst Gesellschafter ist. 

Gesellschafterbeschluss 

Die Bedeutung dieser Entscheidung in der Praxis ist erheblich: Will ein einzelner Gesellschafter Ersatzansprüche seiner Gesellschaft gegen den Geschäftsführer geltend machen, muss er zunächst einen Gesellschafterbeschluss über die Einleitung eines Verfahrens gegen den Geschäftsführer erreichen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Weigert sich die Gesellschafterversammlung, einen Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer zu verfolgen, muss der Gesellschafter gegen den ablehnenden Beschluss klagen und kann so die Anspruchsverfolgung letztlich erzwingen. 

Anwaltskanzlei JOHANNES berät Unternehmen und Unternehmer in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder zu Gesellschafterstreitigkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.