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Rundfunk

Werberecht - Aufgepasst bei Werbung mit "Bekannt aus..."

Viele Unternehmer werben mit ihrer Bekanntheit aus namentlich genannten, prominenten Medien. Dabei sind die Angaben, auf die sich die vermeintliche Bekanntheit stützt, häufig vage.

Dieser Praxis tritt das OLG Hamburg mit seiner Entscheidung vom 21.09.2023 entgegen und macht konkrete Vorgaben für diese Art der Werbung.

Demnach muss ein Unternehmen, das mit dem Hinweis "Bekannt aus..." wirbt, eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt (OLG Hamburg, Urt. v. 21.09.2023 - 15 U 108/22). Denn der angesprochene Verbraucher habe ein Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und auch wann das entsprechende Medium über den Unternehmer berichtet hat. Fehlt es an der Fundstelle, ist die Werbung irreführend und daher unlauter.