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Gesellschaftsrecht - Alle Gesellschafter müssen zur Gesellschaftsversammlung geladen werden

Nehmen an einer GmbH-Gesellschaftsversammlung nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht nachzuweisen, dass die nichterschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind. 

Das Kammergericht Berlin hat mit seinem Beschluss vom 20.02.2025 - 22 W 4/25 - das Erfordernis einer wirksamen Ladung zu einer Gesellschafterversammlung hervorgehoben. 

Im Streitfall ging es um die Eintragung der Abberufung einer Geschäftsführerin einer UG (Haftungsbeschränkt) im Handelsregister. Das Registergericht verweigerte die Anmeldung, da kein Nachweis über die ordnungsgemäße Ladung einer Mitgesellschafterin vorlag. Die einfache Behauptung, sämtliche Gesellschafter seien form-und fristgereicht geladen worden, reichte nicht aus. Laut Kammergericht muss die Ladung der Mitgesellschafter nachgewiesen werden. Bei Nichteinhaltung formaler gesetzlicher Anforderungen wird die Eintragung versagt. Damit soll sichergestellt werden, dass Eintragungen im Handelsregister der tatsächlichen Rechtslage entsprechen (KG Berlin, Beschluss vom 18.02.2025 - 22 W 4/25).

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung der Gesellschafterversammlung ist. Ohne Vollversammlung ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung unbedingt zu dokumentieren. So ist die Ladung der Gesellschafter nachzuweisen.

Gerne unterstützt Sie Anwaltskanzlei JOHANNES bei der Vorbereitung, Erstellung und Prüfung von Gesellschafterbeschlüssen in sämtlichen Gesellschaftsformen als auch bei späteren Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern. 

Gesellschaftsverträge, GmbH, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Ladung, § 39 GmbHG, Kammergericht, urkundlicher Ladungsnachweis

Rechnung von der H.J. Jäger GmbH? Erste-Hilfe-Tafeln

"Ergotherapeut Dominik L. ist sich ziemlich sicher: Er und mindestens fünf weitere Selbständige aus Barsinghausen sind Betrügern aufgesessen. Sie haben bei der Firma H.J. Jäger GmbH Anzeigen auf einer Erste-Hilfe-Tafel gebucht, die an alle Haushalte verteilt werden sollte. Vermutlich hat bisher aber kein einziger Haushalt eine solche Notrufnummernliste erhalten." So konnte man es in der Schaumburger Zeitung & Landes-Zeitung lesen (veröffentlicht am 25.02.2012, abgerufen am 28.12.2020). 

Wir kennen die "Erste-Hilfe-Tafeln" und die H.J. Jäger GmbH. Wir vertreten Mandanten, die von der H.J. Jäger GmbH eine Rechnung erhalten haben. 

Das Kleingedruckte

In einem uns vorliegenden Formular "Auftrag" der H.J. Jäger GmbH heißt es im Kleingedruckten, es würden die Erste-Hilfe-Tafeln 

"an die Fernsprechteilnehmer im o.a. Ortsnetz als Dialogpost versandt. Die Adressierung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge anhand der Eintrages im "öffentlichen " Telefonbuch". 

Wer ist "Fernsprechteilnehmer"? Was ist mit "öffentliches" Telefonbuch gemeint? Ein Erscheinungszeitpunkt ist in dem Vordruck nicht genannt. 

Wie soll man auf die Rechnung reagieren? 

Der schlechteste Rat ist es, einfach gar nichts zu tun. Das kann unter Umständen dazu führen, dass die Gegenseite das Mahnverfahren gegen Sie einleitet. Wenn man eine Rechnung erhält, die man für nicht gerechtfertigt hält, ist nach unserer Erfahrung eine klare Antwort der sicherste Weg, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. 

Anwaltskanzlei JOHANNES hat bereits in mehreren Fällen erreicht, dass die H.J. Jäger GmbH mit ihrer Forderung vor Gericht nicht durchkam. 

So hat das Amtsgericht Ratzeburg geurteilt, dass kein wirksamer Werbevertrag zustande gekommen ist, da die Vereinbarungen im Formular der H.J. Jäger GmbH zu unbestimmt sind (Urt. v. 07.10.2021, Az. 17 C 431/19). Das Amtsgericht Ahrensburg hat beschlossen, dass die H.J. Jäger GmbH die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, da die H.J. Jäger GmbH die Klage zurückgenommen hat (Beschluss v. 23.05.2023, Az. 49a C 73/23). 

Sofern Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, unterstützt Sie Anwaltskanzlei JOHANNES gern bei der Klärung der Rechtslage und des weiteren Vorgehens.

GmbH-Gesellschafterausschluss

Der wegen eines wichtigen Grundes erfolgte Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters wird bereits mit Rechtskraft des Ausschlussurteils wirksam (BGH, Urteil v. 11.07.2023 - II ZR 116/21). Mit dieser Entscheidung ändert der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach erst die Abfindung gezahlt werden musste. 

Ausschluss des Gesellschafters nicht an die Abfindung gekoppelt

Früher wurde die Wirksamkeit eines Ausschlussurteils an die Bedingung geknüpft, dass der auszuschließende Gesellschafter eine im Urteil festgesetzte Abfindung erhält. Diese Bedingungslösung wurde nun vom BGH aufgegeben. Wenn ein Gesellschafter ohne Regelung in der Satzung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen wird, wird der Ausschluss bereits mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Ausschluss ist nicht von der Leistung einer Abfindung abhängig. 

Gesellschafter kann in Zwei-Personen-GmbH auf Ausschluss klagen 

Zudem hat der BGH die Frage der Prozessführungsbefugnis für die Ausschließungsklage bei einer Zwei-Personen-GmbH geklärt. Demnach kann der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH unter den Voraussetzungen der so genannten actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben, so die Karlsruher Richter. Voraussetzung ist lediglich, dass dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat. 

Anwaltskanzlei JOHANNES übernimmt die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Gesellschaften und Gesellschaftern beim Streit über die Ausschließung und Abfindung. 

 

 

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Werberecht - Aufgepasst bei Werbung mit "Bekannt aus..."

Viele Unternehmer werben mit ihrer Bekanntheit  aus namentlich genannten, prominenten Medien. Dabei sind die Angaben, auf die sich die vermeintliche Bekanntheit stützt, häufig vage.

Dieser Praxis tritt das OLG Hamburg mit seiner Entscheidung vom 21.09.2023 entgegen und macht konkrete Vorgaben für diese Art der Werbung.

Demnach muss ein Unternehmen, das mit dem Hinweis "Bekannt aus ..." wirbt, eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt (OLG Hamburg, Urt. v. 21.09.2023 - 15 U 108/22). Denn der angesprochene Verbraucher habe ein Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und auch wann das entsprechende Medium über den Unternehmer berichtet hat. Fehlt es an der Fundstelle, ist die Werbung irreführend und daher unlauter.

 

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