Urheberrecht und KI - AG München setzt klare Grenzen - Urteil vom 13.02.2026, 142 C 9786/25
Der Kläger erstellte mithilfe einer generativen KI drei Logos: einen Handschlag mit Glocke, einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude sowie einen Laptop mit einem schwebenden Gesetzbuch. Diese Logos nutzte er auf seiner Webseite. Ein Bekannter des Klägers vervielfältigte die Logos ohne Zustimmung und verwendete sie auf seiner eigenen Webseite. Der Kläger sah sich als Urheber der Logos und forderte Unterlassung und Löschung.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Logos, die maßgeblich durch Künstliche Intelligenz (KI) erstellt wurden, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Grund: Es fehlt an einer hinreichenden menschlichen schöpferischen Leistung.
KI-generierte Erzeugnisse vs. KI-assistierte Erzeugnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass zwischen KI-generierten Erzeugnissen und KI-assistierten Erzeugnissen zu unterscheiden ist. Während KI-generierte Erzeugnisse vollständig durch die KI erstellt werden, können KI-assistierte Erzeugnisse durch menschlichen Eingriff während oder nach der Generierung geprägt sein - und damit Werkcharakter haben. Ein urheberrechtlicher Schutz ist denkbar, wenn sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Nutzers widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses, so das Gericht. Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026, 142 C 9786/25
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