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Urheberrecht und KI - AG München setzt klare Grenzen - Urteil vom 13.02.2026, 142 C 9786/25

Der Kläger erstellte mithilfe einer generativen KI drei Logos: einen Handschlag mit Glocke, einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude sowie einen Laptop mit einem schwebenden Gesetzbuch. Diese Logos nutzte er auf seiner Webseite. Ein Bekannter des Klägers vervielfältigte die Logos ohne Zustimmung und verwendete sie auf seiner eigenen Webseite. Der Kläger sah sich als Urheber der Logos und forderte Unterlassung und Löschung.  

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Logos, die maßgeblich durch Künstliche Intelligenz (KI) erstellt wurden, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Grund: Es fehlt an einer hinreichenden menschlichen schöpferischen Leistung. 

KI-generierte Erzeugnisse vs. KI-assistierte Erzeugnisse 

Das Urteil verdeutlicht, dass zwischen KI-generierten Erzeugnissen und KI-assistierten Erzeugnissen zu unterscheiden ist. Während KI-generierte Erzeugnisse vollständig durch die KI erstellt werden, können KI-assistierte Erzeugnisse durch menschlichen Eingriff während oder nach der Generierung geprägt sein - und damit Werkcharakter haben. Ein urheberrechtlicher Schutz ist denkbar, wenn sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Nutzers widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses, so das Gericht. Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026, 142 C 9786/25 

Rechtliche Unterstützung bei urheberrechtlichen Fragen

Der Schutz von geistigem Eigentum erfordert eine genaue Analyse und eine strategische Begleitung. Wenn Sie Fragen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit Ihrer Erzeugnisse haben oder sich gegen die unzulässige Nachahmung Ihrer Leistungsergebnisse wehren möchten, steht Ihnen Anwaltskanzlei JOHANNES zur Seite. 

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Markenrecht - Markenrechtsverletzung durch Präsentation in unsortierten Verkaufsschütten

Das OLG Düsseldorf hat am 10.02.2026 entschieden, dass die Warenpräsentation in unsortierten, wenig ansprechenden Verkaufsschütten geeignet ist, den Ruf der Marken zu beeinträchtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2026, 20 U 89/25). 

Die Antragstellerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft eines Kosmetikkonzerns, der Inhaber mehrerer Unionsmarken für Kosmetika ist. Die Antragsgegnerin, die deutsche Tochtergesellschaft eines international tätigen Einzelhandelskonzerns, bot die Markenware in unsortierten Verkaufsschütten an.

Keine Erschöpfung der Markenrechte 

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Markenrechte nicht erschöpft sind. Markeninhaber könnten sich dem Weiterverkauf widersetzen, wenn berechtigte Gründe vorlägen. 

Luxusware versus Massenware 

Den Marken und den mit ihnen gekennzeichneten Kosmetikprodukten kommt auch ein Luxus-und Prestigecharakter zu, so die Richter. Ob einer Marke Luxus-bzw. Prestigecharakter zukomme, beurteile sich nach der Verkehrsanschauung. Maßgeblich sei, ob die angesprochenen Verkehrskreis eine Marke (und die damit gekennzeichneten Produkte) aufgrund ihrer Gesamtwahrnehmung als luxuriös bewerten und ihnen einen besonderen Prestigewert beimessen. Für die Verkehrskreise bedeute die "Aura des Luxuriösen" das Gegenteil von Gewöhnlichem und Alltäglichem. Die Warenpräsentation in unsortierten Verkaufsschütten lässt den Eindruck eines "Wühltisches" entstehen, urteilte das Gericht. Dies sei geeignet, den Ruf der Marken erheblich zu beinträchtigen. 

Das OLG Düsseldorf macht in seiner Entscheidung unmissverständlich klar: Luxus- und Prestigemarken dürfen nicht wie Massenware präsentiert werden. 

Gerne unterstützt Sie Anwaltskanzlei JOHANNES bei Fragen zu Marken und Compliance, einschließlich der Prüfung von Vertriebsformen.  

 

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Gesellschaftsrecht - Alle Gesellschafter müssen zur Gesellschaftsversammlung geladen werden

Nehmen an einer GmbH-Gesellschaftsversammlung nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht nachzuweisen, dass die nichterschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind. 

Das Kammergericht Berlin hat mit seinem Beschluss vom 20.02.2025 - 22 W 4/25 - das Erfordernis einer wirksamen Ladung zu einer Gesellschafterversammlung hervorgehoben.

Im Streitfall ging es um die Eintragung der Abberufung einer Geschäftsführerin einer UG (Haftungsbeschränkt) im Handelsregister. Das Registergericht verweigerte die Anmeldung, da kein Nachweis über die ordnungsgemäße Ladung einer Mitgesellschafterin vorlag. Die einfache Behauptung, sämtliche Gesellschafter seien form-und fristgereicht geladen worden, reichte nicht aus. Laut Kammergericht muss die Ladung der Mitgesellschafter nachgewiesen werden. Bei Nichteinhaltung formaler gesetzlicher Anforderungen wird die Eintragung versagt. Damit soll sichergestellt werden, dass Eintragungen im Handelsregister der tatsächlichen Rechtslage entsprechen (KG Berlin, Beschluss vom 18.02.2025 - 22 W 4/25).

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung der Gesellschafterversammlung ist. Ohne Vollversammlung ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung unbedingt zu dokumentieren. So ist die Ladung der Gesellschafter nachzuweisen.

Gerne unterstützt Sie Anwaltskanzlei JOHANNES bei der Vorbereitung, Erstellung und Prüfung von Gesellschafterbeschlüssen in sämtlichen Gesellschaftsformen als auch bei späteren Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern. 

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Rechnung von der H.J. Jäger GmbH? Erste-Hilfe-Tafeln

"Ergotherapeut Dominik L. ist sich ziemlich sicher: Er und mindestens fünf weitere Selbständige aus Barsinghausen sind Betrügern aufgesessen. Sie haben bei der Firma H.J. Jäger GmbH Anzeigen auf einer Erste-Hilfe-Tafel gebucht, die an alle Haushalte verteilt werden sollte. Vermutlich hat bisher aber kein einziger Haushalt eine solche Notrufnummernliste erhalten." So konnte man es in der Schaumburger Zeitung & Landes-Zeitung lesen (veröffentlicht am 25.02.2012, abgerufen am 28.12.2020). 

Wir kennen die "Erste-Hilfe-Tafeln" und die H.J. Jäger GmbH. Wir vertreten Mandanten, die von der H.J. Jäger GmbH eine Rechnung erhalten haben. 

Das Kleingedruckte

In einem uns vorliegenden Formular "Auftrag" der H.J. Jäger GmbH heißt es im Kleingedruckten, es würden die Erste-Hilfe-Tafeln 

"an die Fernsprechteilnehmer im o.a. Ortsnetz als Dialogpost versandt. Die Adressierung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge anhand des Eintrages im "öffentlichen" Telefonbuch". 

Wer ist "Fernsprechteilnehmer"? Was ist mit "öffentliches" Telefonbuch gemeint? Ein Erscheinungszeitpunkt ist in dem Vordruck nicht genannt. 

Wie soll man auf die Rechnung reagieren? 

Der schlechteste Rat ist es, einfach gar nichts zu tun. Das kann unter Umständen dazu führen, dass die H.J. Jäger GmbH das Mahnverfahren gegen Sie einleitet. Wenn man eine Rechnung erhält, die man für nicht gerechtfertigt hält, ist nach unserer Erfahrung eine klare Antwort der sicherste Weg, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. 

Anwaltskanzlei JOHANNES hat bereits in mehreren Fällen erreicht, dass die H.J. Jäger GmbH mit ihrer Forderung vor Gericht nicht durchkam. 

So hat das Amtsgericht Göttingen geurteilt, dass keine wirksamen Verträge mit der H.J. Jäger GmbH abgeschlossen wurden (Urt. v. 14.11.2025, Az. 24 C 167/25). Die H.J. Jäger GmbH hat nach der Entscheidung mitgeteilt, dass sie sich keiner Ansprüche aus dem Auftrag Nr. 59828 berühmt, nachdem das Amtsgericht Göttingen festgestellt hat, dass keine Ansprüche der H.J. Jäger GmbH aus den Verträgen Nr. 59925 und 59251 bestehen.

Das Amtsgericht Ratzeburg hat geurteilt, dass kein wirksamer Werbevertrag mit der H.J. Jäger GmbH zustande gekommen ist, da die Vereinbarungen im Formular der H.J. Jäger GmbH zu unbestimmt sind (Urt. v. 07.10.2021, Az. 17 C 431/19). Das Amtsgericht Ahrensburg hat beschlossen, dass die H.J. Jäger GmbH die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, da die H.J. Jäger GmbH die Klage zurückgenommen hat (Beschluss v. 23.05.2023, Az. 49a C 73/23). 

Sofern Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, unterstützt Sie Anwaltskanzlei JOHANNES gern bei der Klärung der Rechtslage und des weiteren Vorgehens.

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