Urheberrecht - BGH stärkt Rechte der Fotografen und Museen - Fotos von gemeinfreien Kunstwerken (Reiss-Engelhorn-Museen)
Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung vom 20.12.2018 deutlich, dass die Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke rechtswidrig sein kann (I ZR 104/17).
Bei den Fotografien handelte es sich zum Teil um Aufnahmen aus einer Museumspublikation, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte er bei einem Besuch im Museum angefertigt und in der Datenbank Wikimedia hochgeladen und öffentlich zum Abruf bereitgestellt. Sämtliche Fotos zeigen Kunstwerke aus der Sammlung des Museums, bei denen der Schutz des Urheberrechts abgelaufen war.
Der BGH gab der Klage des Museums auf Unterlassung statt. Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen, so der BGH. Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz: Bei ihrer Anfertigung habe der "Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen." Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig das für den Schutz erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, so das Urteil.
Mit der Anfertigung der eigenen Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs habe der Beklagte hingegen das im Museum geltende Fotografierverbot missachtet.
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