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Werberecht - Wird mit Herstellung in Deutschland geworben, muss das Produkt auch hier gefertigt sein

Ein Hersteller von Solarmodulen darf für seine Produkte nicht mit der Aussage "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" werben, sofern der überwiegende Teil der Herstellung nicht in Deutschland erfolgt. Die Angaben "Deutsches Unternehmen" und "von uns hergestellt", so das OLG Frankfurt a.M., fasst der Verkehr im Kontext der Werbung als Hinweis auf eine Produktion in Deutschland auf (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 17.08.2020 - 6 W 84/20). 

Das Gericht folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach kommt es für die Frage, ob für ein Produkt die Angabe "Made in Germany" gerechtfertigt ist, ausschließlich auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise an. 

Werbung, Werberecht, Made in Germany, Verkehrskreise, Solarmodul

Gesellschaftsrecht - Ausschluss eines Gesellschafters aus GmbH

Ausschluss eines Gesellschafters ohne Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils möglich

Soll ein Gesellschafter, der die Einlage auf seinen Geschäftsanteil nicht voll geleistet hat, durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, stellt sich die Frage, ob ein entsprechender Beschluss wirksam ist, und ob gleichzeitig ein Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils gefasst werden muss. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Gesellschafter einer GmbH, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss (Urt. vom 04.08.2020, II ZR 171/19). Eine Gleichzeitigkeit des Ausschlusses und der Entscheidung über das Schicksal des Geschäftsanteils ist zum Schutz der Kapitalaufbringung nicht geboten, so das Gericht. 

Ist die Einlage nicht vollständig erbracht, stehe dies nur einer Einziehung des Geschäftsanteils entgegen. Dies gelte aber unabhängig davon, ob die Einziehung gleichzeitig mit dem Ausschluss oder erst danach beschlossen werde. 

Für die Praxis ergibt sich aus der Entscheidung vom 04.08.2020, II ZR 171/19, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters, der seine Einlage nicht geleistet hat, erleichtert wurden. Sein Ausschluss ist auch ohne Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils möglich. Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet für die Einlageforderung weiter, unabhängig davon, ob zeitgleich mit dem Ausschluss oder erst später über die Verwertung des Geschäftsanteils entschieden wird. 

Anwaltskanzlei JOHANNES berät in allen Fragen rund um das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer GmbH. 

 

GmbH, Gesellschafterbeschluss, Ausschluss , Einziehung , Einlage, Kapitalaufbringung, Verwertung

Urheberrecht - BGH stärkt Rechte der Fotografen und Museen - Fotos von gemeinfreien Kunstwerken (Reiss-Engelhorn-Museen)

 

Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung vom 20.12.2018 deutlich, dass die Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke rechtswidrig sein kann (I ZR 104/17). 

Bei den Fotografien handelte es sich zum Teil um Aufnahmen aus einer Museumspublikation, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte er bei einem Besuch im Museum angefertigt und in der Datenbank Wikimedia hochgeladen und öffentlich zum Abruf bereitgestellt. Sämtliche Fotos zeigen Kunstwerke aus der Sammlung des Museums, bei denen der Schutz des Urheberrechts abgelaufen war. 

Der BGH gab der Klage des Museums auf Unterlassung statt. Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen, so der BGH. Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz: Bei ihrer Anfertigung habe  der "Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen." Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig das für den Schutz erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, so das Urteil. 

Mit der Anfertigung der eigenen Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs habe der Beklagte hingegen das im Museum geltende Fotografierverbot missachtet. 

Anwaltskanzlei JOHANNES berät Fotografen, Agenturen, Galeristen und Verlage in sämtlichen Fragen zur Lizenzierung von Fotorechten.  

Urheberrecht, Urheber-Lizenzierung

Gesellschaftsrecht - Abfindung eines Gesellschafters

Ausschluss des Abfindungsanspruchs bei einer groben Verletzung der Interessen der Gesellschaft?

Grundsätzlich hat sowohl der austretende als auch der ausgeschlossene Gesellschafter einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Für die Gesellschaft können derartige Zahlungen einen erheblichen Kapitalabfluss bedeuten. In vielen Gesellschaftsverträgen sind daher einschränkende Regelungen zur Wertberechnung und Zahlungsmodalitäten enthalten. Aber lässt sich die Abfindung ausschließen, etwa wenn der Gesellschafter eine grobe Pflichtverletzung begangen hat?

Über diese Frage entbrannte ein Streit unter den Gesellschaftern, den letztlich der Bundesgerichtshof entscheiden musste (Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 216/13).

Die Klägerin war Gesellschafterin der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag enthielt folgende Regelung: ,,Hat der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft grob verletzt, so erfolgt die Einziehung ohne Entgelt." Die Gesellschafterin wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihr Geschäftsanteil eingezogen. Durch weiteren Gesellschafterbeschluss wurde festgestellt, dass ein Abfindungsentgelt nicht geschuldet sei, hilfsweise lediglich in der Höhe, in der ein  Abfindungsentgelt gerichtlich bestimmt werde. Der BGH urteilte, dass eine entschädigungslose Einziehung eines Geschäftsanteils bei Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grund sittenwidrig ist. Die entschädigungslose Einziehung eines Geschäftsanteils könne nicht als (zulässige) Vertragsstrafe angesehen werden.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, Gesellschaftsverträge, die eine solche Regelung enthalten, anzupassen. Ohne Anpassung wäre entweder bereits der Ausschluss des Gesellschafters unwirksam oder sein Ausschluss nur gegen die übliche Abfindung möglich.

 

Gesellschaftsverträge, Gesellschafter, Abfindung, GmbH, Gesellschafterbeschluss, Auseinandersetzung , Ausschluss , Einziehung , Abtretung, Abfindungsentgelt, Austritt, BGH 29.04.2014